Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdever¬fahren auf 1.250 ,-- Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben.
3Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung umfassend und zutreffend begründet, warum die Antragstellerin sich nicht mit Erfolg auf Art. 8 EMRK berufen kann. Das Beschwerdevorbringen, das sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrages beschränkt, gebietet keine abweichende Beurteilung. Das Verwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung auch nicht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin bei einer Rückkehr in den Kosovo ständig mit ihrer Schwester C. zusammenleben wird. Es hat lediglich ausgeführt, dass auch diese vollziehbar ausreisepflichtig sei und die Antragstellerin mit ihr im Bundesgebiet in häuslicher Gemeinschaft lebe.
4Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG.
5Dieser Beschluss ist unanfechtbar.