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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 222/10

Datum:
08.06.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 222/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0608.18B222.10.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 8 L 696/09
Schlagworte:
langfristig Aufenthaltsberechtigte grenzüberschreitende Dienstleistungen
Normen:
AufenthG § 38a
Leitsätze:

Die Ausschlussregelung des § 38a Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfasst nur Dienstleistungen, die vom Mitgliedsstaat aus erbracht werden, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt wurde und in dem er - über das Jahr gesehen - noch über einen Lebensmittelpunkt verfügt.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 ,-- Euro festgesetzt.

 
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