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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 195/10

Datum:
19.04.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 195/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0419.18B195.10.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 7 L 620/09
Leitsätze:

1. Es kann offen bleiben, ob die Änderung des Aufenthaltszwecks, die stets mit dem Übergang von einem Schengen-Visum zu einer Aufenthaltserlaubnis einhergeht, generell den für den Eintritt einer Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen dem Ablauf eines Schengen-Visum und einem im Anschluss hieran gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausschließt.

2. An einem inneren Zusammenhang fehlt es angesichts der nur kurzen Geltungsdauer eines Schengen-Visums jedenfalls, wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mehr als zwei Monate nach Ablauf des Besuchsvisums gestellt wurde und nicht im Einzelfall besondere Umstände gegeben sind, die eine andere Beurteilung erfordern.

 
Tenor:

Der Antragstellerin wird für das Beschwerdever-fahren Prozesskostenhilfe bewilligt und die zur Ver-tretung bereite Rechtsanwältin I. aus Q. beigeordnet.

Der angegriffene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdever-fahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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