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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 180/10

Datum:
30.04.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 180/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0430.18B180.10.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 10 L 667/09
Schlagworte:
Visum abgelehnter Asylbewerber Aufenthaltserlaubnis
Normen:
AufenthV § 39 Nr. 4 ; AufenthV § 39 Nr. 5; AufenthG § 10
Leitsätze:

1. § 10 Abs. 3 AufenthG enthält für abgelehnte Asylbewerber keine Befreiung von der Visumspflicht.

2. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Nr. 4 AufenthV ist der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über die Erteilung des Aufenthaltstitels; im Falle eines sich anschließenden Klageverfahrens ist dies der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes derjenige der gerichtlichen Entscheidung.

3. Zur Frage des maßgeblichen Zeitpunkts im Falle des § 39 Nr. 5 AufenthV.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 1.250 Euro festgesetzt.

 
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