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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1702/09

Datum:
10.03.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1702/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0310.18B1702.09.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 5 L 534/09
Leitsätze:

1. Die Erteilung einer asylverfahrensunabhängigen Duldung hat grundsätzlich auf den Fortbestand der räumlichen Beschränkung nach § 56 Abs. 2 und 3 AsylVfG - anders als auf die Zuweisungsentscheidung nach § 50 AsylVfG - keinen Einfluss.

2. Eine auf Grundlage von § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG erlassene Auflage zu einer Duldung ist selbständig mit Rechtsmitteln anfechtbar.

3. Eine Anfechtungsklage gegen eine als Auflage mit der Duldung verbundene Wohnsitzauflage hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung.

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Versagung vor¬läufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 17. November 2009 wird abgelehnt.

 
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