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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1598/10

Datum:
10.12.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1598/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1210.18B1598.10.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 5 L 1318/10
Schlagworte:
Ausweisungsgrund Aufenthaltserlaubnis
Normen:
AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2
Leitsätze:

Die Prüfung von Ausweisungsgründen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) im Verfahren um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dient dem Zweck, gegenwärtig bzw. in absehbarer Zukunft zu befürchtende Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 55 Abs. 1 AufenthG abzuwenden. Ein in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten kann, weil es um die Erlaubnis für einen zukünftigen Aufenthalt geht, daher nur herangezogen werden, wenn es noch hinreichend aktuell ist.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 5578/10 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 31. August 2010 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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