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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1468/10

Datum:
08.12.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1468/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1208.18B1468.10.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 8 L 615/10
Schlagworte:
Duldung Anordnungsgrund Anordnungsanspruch
Normen:
AufenthG § 60a Abs. 2; VwGO § 123
Leitsätze:

Zur Verpflichtung einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer eine Duldung zu erteilen, wenn seine Abschiebung zwar grundsätzlich möglich, aber ungewiss ist, innerhalb welchen Zeitraums die Ausreisepflicht durchgesetzt werden kann.

Zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes im Sinne des § 123 VwGO, wenn eine Abschiebung weder geplant ist noch unmittelbar bevorsteht.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Der angefochtene Beschluss ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdever-fahren auf 1.250,-- Euro festgesetzt.

 
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