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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1303/09

Datum:
07.01.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1303/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0107.18B1303.09.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 7 L 325/09
Leitsätze:

Eine im Beschwerdeverfahren unzulässige Änderung des Streitgegenstands liegt auch dann vor, wenn der geltend gemachte Anspruch zwar auf dieselbe Anspruchsgrundlage aber auf einen anderen, mit dem bisherigen Vorbringen nicht in Zusammenhang stehenden Sachverhalt gestützt wird.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdever-fahren auf 1.250,00 Euro festgesetzt.

 
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