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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 A 953/09

Datum:
07.06.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 A 953/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0607.18A953.09.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 7 K 3231/08
Schlagworte:
Assoziationsberechtigung Familienangehöriger
Normen:
ARB 1/80 Art. 7 Satz 1
Leitsätze:

Der Begriff des "Familienangehörigen" ist im ARB 1/80 ebenso auszulegen wie im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (vgl. Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38/EG).

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abge-lehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsver-fahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsver-fahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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