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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 E 1566/09

Datum:
29.04.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 E 1566/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0429.16E1566.09.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 13 K 1925/09
 
Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. November 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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