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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 2574/06

Datum:
10.06.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 2574/06
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0610.15B2574.06.00
 
Tenor:

Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 29. November 2006 - 15 L 2041/06 - wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert:

Dem Antragsgegner wird bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache aufgegeben, nach folgenden Maßgaben sofort die Wiedereröffnung und den Weiterbetrieb einer dem früheren Zustand der Station X gleichwertigen stationären nuklearmedizinischen Station auf dem Universitätsklinikgelände zu ermöglichen. Zu diesem Zweck wird der Antragsgegner verpflichtet,

• unverzüglich die Planung zur Wiedereröffnung und zum Weiterbetrieb einer solchen Station aufzunehmen, durchzuführen und abzuschließen,

• hierbei hat er unverzüglich die ggf. zu beteiligenden Stellen und Institutionen einzubeziehen sowie diese auf die diesen Beschluss hergestellte Rechtslage, namentlich auf den zu Gunsten des Antragstellers bestehenden Anspruch auf Folgenbeseitigung hinzuweisen,

• unverzüglich sämtliche erforderlichen Genehmigungen, namentlich eine neue strahlenschutzrechtliche Genehmigung für die erforderliche und dem früheren Zustand gleichwertige nukleartechnische bzw. -medizinische Ausrüstung der Station zu beantragen,

• unmittelbar nach dem ggf. erfolgreichem Abschluss der vorgenannten Schritte bzw. - soweit möglich - zeitgleich die nötigen baulichen, technischen sowie betriebsorganisatorischen Schritte für die unverzügliche Umsetzung der abgeschlossenen Planung und eingeholten Genehmigungen einzuleiten,

- insbesondere ohne schuldhaftes Zögern für den Einbau der nuklear-technischen bzw.- –medizinischen Ausrüstung Sorge zu tragen sowie

- das für die Wiedereröffnung und den Weiterbetrieb der stationären nuklearmedizinischen Station erforderliche Personal rechtzeitig zuzuweisen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außer-gerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000,- Euro festgesetzt.

 
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