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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 2863/09

Datum:
12.07.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 2863/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0712.15A2863.09.00
 
Tenor:

Das angegriffene Urteil wird geändert: Der Rücknahmebescheid der Beklagten vom 18. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Dezember 2007 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Beklagte.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 279.165,37 Euro festgesetzt.

 
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