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Der angegriffene Beschluss wird aufgehoben. Die Beschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen.
Der Rechtsmittelführer trägt die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Eine Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird nicht erhoben.
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist gemäß § 146 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Unanfechtbar sind lediglich Beiladungen, nicht aber - wie hier - Beschlüsse, mit denen ein Beiladungsantrag abgelehnt wird (vgl. § 65 Abs. 4 Satz 3 VwGO).
3Die Beschwerde ist trotz der Unterbrechung des Verfahrens zulässig. Die anwaltlich nicht vertretene Klägerin ist am 30. Dezember 2005 verstorben. Dadurch wurde das Verfahren gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 239 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) unterbrochen. Gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 249 Abs. 2 ZPO hatte dies die Wirkung, dass nach außen wirkende Prozesshandlungen des Gerichts in Ansehung der Hauptsache unzulässig sind.
4Vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 1990
5III ZB 39/89 -, BGHZ 111, 104 (107); Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13. Dezember 1994 3 M 6147/94 -, NVwZ-RR 1995, 236 (237); Baumbach/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., § 249 Rn. 11.
6Ein Rechtsmittel gegen eine trotz Unterbrechung ergangene Entscheidung und die Entscheidung über das Rechtsmittel, die lediglich die Unterbrechung zur Geltung bringt, bleiben aber zulässig, da sie nicht "in Ansehung der Hauptsache" erfolgen.
7Vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1997
8- IX ZR 220/96 -, NJW 1997, 1445; Urteil vom 21. Juni 1995 - VIII ZR 224/94 -, NJW 1995, 2563.
9Die so zulässige Beschwerde ist insofern begründet, als sie auf Aufhebung des angegriffenen Beschlusses gerichtet ist. Er ist nämlich unter Verletzung des Prozessrechts ergangen (§ 173 VwGO i. V. m. §§ 239 Abs. 1, 249 Abs. 2 ZPO). Wie oben ausgeführt, sind während der Unterbrechung nach außen wirkende Prozesshandlungen des Gerichts in Ansehung der Hauptsache unzulässig. Dies betrifft nicht nur sachlich-rechtliche Entscheidungen über den prozessualen Anspruch, sondern auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen.
10Vgl. Gehrlein, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, Bd. 1, 3. Aufl., § 249 Rn. 19.
11Daher durfte über den Beiladungsantrag des Rechtsmittelführers während der Unterbrechung nicht entschieden werden. Der angegriffene Beschluss ist deshalb aufzuheben.
12Die weitergehende Beschwerde dahin, dass der Senat die Beiladung aussprechen möge, bleibt erfolglos. Auch der Senat ist wegen der fortdauernden Unterbrechung des Verfahrens gehindert, über den Beiladungsantrag zu entscheiden.
13Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da das Rechtsmittel nur hinsichtlich des Aufhebungsbegehrens Erfolg hat, trägt der Rechtsmittelführer die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Eine Kostenbeteiligung der übrigen Verfahrensbeteiligten scheidet aus, da diese nicht unterlegen sind. Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtsgebühr beruht auf Nr. 5502 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz.
14Dieser Beschluss ist unanfechtbar.