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Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf einen Betrag in der Wertstufe bis 2.500 Euro festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
2Obwohl im erstinstanzlichen Verfahren ein Einzelrichter gemäß § 6 VwGO entschieden hat, beschließt der Senat nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG über die Streitwertbeschwerde.
3Die Streitwertbeschwerde ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Der Streitwert ist auf einen Betrag in der Wertstufe bis 2.500 Euro festzusetzen, entspricht allerdings anders als der Kläger geltend macht - nicht lediglich 840 Euro.
4Maßgeblich sind die Bestimmungen der §§ 52 Abs. 1 bis 3 GKG. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgeblich. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist schließlich nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. Für die Wertberechnung maßgebend ist dabei nach § 40 GKG jeweils der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung, die den Rechtszug einleitet.
5Soweit der Kläger in der Klageschrift und im Schriftsatz vom 12. Oktober 2009 die Aufhebung des auf § 66 Abs. 1 SGB I gestützten Bescheides vom 13. Mai 2009 begehrt hat, kann im Einzelnen dahinstehen, welcher Streitwert interessengerecht erscheint. Er wäre jedenfalls nicht höher als der Streitwert hinsichtlich des mit dem Hilfsantrag verfolgten Verpflichtungsbegehrens und fällt deshalb neben diesem nicht ins Gewicht.
6Zwar wird nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch zusammen gerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche allerdings denselben Gegenstand, ist nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend. Das ist vorliegend der Fall, weil vom wirtschaftlichen Interesse des Klägers her gesehen auch mit der Klage, die gegen den auf § 66 Abs. 1 SGB I gestützten Bescheid gerichtet ist, letztlich nur eine Etappe auf dem Weg zum Ziel der eigentlichen Wohngeldbewilligung zurückgelegt wird.
7Nach der Streitwertpraxis des Senats und auch den Empfehlungen des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist für auf die Wohngeldgewährung gerichteten Verpflichtungsklagen die Höhe des erstrebten Zuschusses, höchstens aber der Jahresbetrag maßgeblich. Gegen die Berechnung einer zu berücksichtigenden Miete von 332 Euro monatlich durch den Beklagten (Anlage zum Schriftsatz vom 6. April 2010) bestehen keine Bedenken. Geht man entsprechend den Angaben des Klägers in seinem Wohngeldantrag vom 12. Februar 2009, die auch im Zeitpunkt des § 40 GKG noch aktuell gewesen sind, von einem monatlichen Bruttoeinkommen von gerundet 500 Euro aus, so ergibt sich auf der Basis der Wohngeldtabelle für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied auch bei Berücksichtigung der vom Beklagten (Anlage zum Schriftsatz vom 6. April 2010) hinsichtlich der Kapitaleinkünfte abgesetzten Posten und des Abzugsbetrages nach § 16 Abs. 2 WoGG hinsichtlich des Soldes ein Jahreswohngeldbetrag, der der Wertstufe bis 2.500 entspricht.
8Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.
9Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).