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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 3021/08

Datum:
08.06.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 A 3021/08
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0608.14A3021.08.00
 
Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Ver¬fahren eingestellt. Das angegriffene Urteil ist insoweit wirkungslos.

Das angegriffene Urteil wird im Übrigen geändert: Die Klage wird hinsichtlich des noch anhängigen Teils abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Kläger zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die jeweiligen Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleis¬tung in Höhe des vollstreckbaren Betrages ab¬wenden, wenn nicht die jeweiligen Vollstre¬ckungs¬gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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