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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 3020/08

Datum:
08.06.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 A 3020/08
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0608.14A3020.08.00
 
Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Ver¬fahren eingestellt. Das angegriffene Urteil ist insoweit wirkungslos.

Das angegriffene Urteil wird im Übrigen geändert: Die Klage wird hinsichtlich des noch anhängigen Teils abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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