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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 1559/06

Datum:
28.05.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 A 1559/06
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0528.14A1559.06.00
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Hundesteuerbescheid des Beklagten vom 27. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbe¬scheides vom 24. Juli 2003 wird insoweit aufgeho¬ben, als darin Hundesteuer für Juli bis Dezember 2003 über 34,00 Euro (hinaus) festgesetzt worden ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in bei-den Rechtszügen.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 236,00 Euro festgesetzt.

 
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