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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 1409/08

Datum:
26.10.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 A 1409/08
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1026.14A1409.08.00
 
Tenor:

Das angegriffene Urteil wird geändert:

Die Steuerbescheide der Beklagten vom 22. November und 4. Dezember 2007 betreffend die Geldspielgerätesteuer für den Zeitraum April bis Oktober 2007 werden aufgehoben, soweit sie einen Verspätungszuschlag festsetzen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu einem Fünftel und die Beklagte zu vier Fünfteln, die Kosten des Beru¬fungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldne¬rin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleis¬tung in Höhe des vollstreckbaren Betrages ab¬wenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungs¬gläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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