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Oberverwaltungsgericht NRW, 13a F 46/10

Datum:
28.09.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13a Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13a F 46/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0928.13A.F46.10.00
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Erklärung des Beigeladenen vom 14. Juni 2010, die Vorlage der Verwaltungsvorgänge des Beklagten zu verweigern, soweit aus diesen die Identität des Hinweisgebers einer Verbraucherbeschwerde hervorgeht, recht-mäßig ist.

Der Antragsteller trägt die Kosten dieses Zwischen-verfahrens.

Der Streitwert für das Zwischenverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

 
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