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Die Beschwerde des Klägers ¬gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e:
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Der Vortrag des Klägers, der Streitwert sei mit 5.000,-- Euro unzutreffend festgesetzt, Grundlage für die Streitwertfestsetzung könne nur ein Bruchteil des Gebührenwerts der Leistung des Beklagten sein oder maximal das 36fache der monatlichen Fernsehgebühr, also 600,- Euro, führt nicht zu einer Änderung des Streitwerts. Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,-- Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG, so genannter Auffangwert). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Das Verwaltungsgericht ist danach zu Recht vom sog. Auffangwert ausgegangen. Das Begehren des Klägers, den Beklagten zu verurteilen, Wiederholungssendungen kenntlich zu machen, bietet entgegen der Auffassung des Klägers keine Anhaltspunkte, auf deren Grundlage eine individuelle Bestimmung des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgen könnte. Eine Bemessung nach § 52 Abs. 3 GKG scheidet ebenfalls aus. Das Begehren ist nicht in Anlehnung an die vom Kläger zu entrichtende Fernsehgebühr quantifizierbar. Insoweit existiert ein in irgendeiner Form bewertbarer oder in gebührenrechtlicher Höhe bezifferbarer Anspruch des Klägers von vornherein nicht. Der Anspruch des Klägers als Rundfunkteilnehmer gegen den Beklagten erschöpft sich vielmehr grundsätzlich worauf das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. Februar 2010 zu Recht hingewiesen hat - in einem Anspruch auf die Gestattung des Empfangs von Rundsendungen; ein Anspruch etwa auf die Ausstrahlung eines bestimmten (wertmäßig bezifferbaren) Programms oder auf die Übermittlung bestimmter (wertmäßig bezifferbarer) Informationen besteht hingegen nicht.
4Die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
5Dieser Beschluss ist unanfechtbar.