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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 C 122/10

Datum:
16.03.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 C 122/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0316.13C122.10.00
 
Leitsätze:

Die Fristen nach § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW für Zulassungsanträge für Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen sind verbindlich.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers ¬gegen den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 4. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerde¬verfah-ren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

 
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