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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 C 112/10

Datum:
16.02.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 C 112/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0216.13C112.10.00
 
Leitsätze:

Für den Ablauf einer Rechtsmittelfrist an einem nicht bundeseinheitlichen gesetzli-chen Feiertag sind die Verhältnisse an dem Ort maßgebend, an dem die Frist zu wahren ist.

 
Tenor:

Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entschei¬dung verbunden.

Die Beschwerden der Antragsteller ¬gegen die Be-schlüsse des Verwaltungsgerichts Aachen vom 11. Dezember 2009 werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller verworfen.

Der Streitwert wird für die Beschwerdeverfahren auf jeweils 5.000,-- Euro festgesetzt.

 
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