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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 659/10

Datum:
18.11.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 659/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1118.13B659.10.00
 
Leitsätze:

Hat ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen eine glück-spielrechtliche Ordnungsverfügung gerichteten Klage Erfolg gehabt und ist die Ent-scheidung rechtskräftig, ist die Glücksspielaufsicht nicht berechtigt, unter Aufhe-bung dieser Ordnungsverfügung einen neue im Wesentlichen inhaltsgleiche Verfügung zu treffen.

Eine Ordnungsverfügung ist nicht auf ein Unterlassen gerichtet, wenn gegenüber einer Stelle, die Domains registriert, nach der Registrierung einer Domain angeord-net wird, die Veranstaltung unerlaubter Glücksspiele unter dieser Domain nicht durch deren Registrierung zu unterstützen.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwer-deverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

 
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