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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 1808/09

Datum:
16.02.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 1808/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0216.13B1808.09.00
 
Leitsätze:

Es ist keine offensichtliche Fehlwertung, wenn der Verordnungsgeber in der VergabeVO NRW bei der Festlegung der Messzahl für die Bestimmung der Rangfolge der Bewerber für ein Zweitstudium eine generalisierende Betrachtungsweise Platz greifen lässt und die Abschlussergebnisse „vollbefriedigend“ und „gut“ in den jeweiligen Studiengängen gleich bewertet, weitere Differenzierungen aber nicht vornimmt.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers ¬gegen den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19. November 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der An-tragsteller.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

 
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