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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 1068/10

Datum:
30.09.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 1068/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0930.13B1068.10.00
 
Leitsätze:

Den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt jede schriftliche Begrün-dung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält.

Auch nach dem MPG n. F. ist die ordnungsrechtlich zuständige Behörde eine Lan-desbehörde und nicht das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.

Die Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 4 MPG n. F., nach der für klinische Prü-fungen, mit denen vor dem 20.3.2010 begonnen wurde, die §§ 19 bis 24 MPG a. F. weiter anzuwenden sind, ist nicht anwendbar, wenn der Auftraggeber vor Inkrafttre-ten des MPG n. F. die Durchführung einer klinischen Prüfung nur angezeigt und die zuständige Landesbehörde diese freigegeben hat.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf Düsseldorf vom 26. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 633.500, Euro festgesetzt.

 
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