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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 1018/10

Datum:
12.10.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 1018/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1012.13B1018.10.00
 
Leitsätze:

Die Entscheidung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zum Erlass des Urteils im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage ist in das pflichtgemäße Ermes¬sen des Gerichts gestellt. Hierbei kommt den Erfolgsaussichten der Vollstreckungs¬abwehrklage maßgebliche Deutung zu. Die den Beteiligten jeweils drohenden Nachteile bei der Entscheidung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung sind ebenfalls zu berücksichtigen.

Nach § 16g Abs. 2 Satz 2 PflSchG darf dem (früheren) Inhaber einer (widerrufenen) Verkehrsfähigkeitsbescheinigung vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Widerruf überhaupt keine neue Verkehrsfähigkeitsbescheinigung erteilt werden; das Verbot der Er¬teilung einer neuen Verkehrsfähigkeitsbescheinigung ist nicht auf die Wieder¬erteilung der widerrufenen Verkehrsfähigkeitsbescheinigung beschränkt.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ¬gegen den Be¬schluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die An-tragsgegnerin.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 2500,-- Euro festgesetzt

 
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