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Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Für den Antrag ist ein Rechtschutzbedürfnis nicht (mehr) erkennbar. Eine Verbesserung ihres Rechtsstandes kann die Klägerin selbst nach positiver Zulassungsentscheidung und erfolgreicher Berufung nicht mehr erreichen.
4Das Begehren der Klägerin ist darauf gerichtet, die Aufhebung des Bescheids vom 14. November 2006, durch den sie als Flüchtling anerkannt worden ist, zu erlangen. Infolge der Annahme des iranischen Nationalpasses ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Klägerin gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG erloschen. Anhaltspunkte dafür, dass die Annahme dieses Nationalpasses nicht freiwillig erfolgt ist, sind nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Die Klägerin hat damit kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für die weitere Durchführung des Berufungszulassungsverfahren. Denn selbst wenn sich der Widerrufsbescheid nach positiver Zulassungsentscheidung im Berufungsverfahren als rechtswidrig erweisen sollte, bliebe es dabei, dass sie ihre Rechtsstellung als Flüchtling kraft Gesetzes verloren hat.
5Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.
6Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).