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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 29/10

Datum:
05.10.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 A 29/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1005.13A29.10.00
 
Leitsätze:

§ 5a Abs. 5 AEG ist ebenso wie § 14c Abs. 3 AEG keine Ermächtigungsgrundla-ge zum Erlass eines Eingriffsverwaltungsakts.

§ 5a Abs. 2 AEG ist keine Befugnisnorm für eine anlasslose Gefahrenabwehr- oder Gefahrenerforschungsmaßnahme.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. November 2009 geändert. Ziffern 1 bis 3 des Tenors des Bescheids der Beklagten vom 28. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juli 2008 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszü¬gen trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicher¬heitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreck¬baren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstre¬ckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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