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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 2749/08

Datum:
17.06.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 A 2749/08
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0617.13A2749.08.00
 
Tenor:

Soweit das Verfahren durch die Rücknahme des Zuwendungsantrags erledigt ist, wird es einge¬stellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gel¬senkirchen vom 27. August 2008 ist insoweit wir¬kungslos.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsen¬kirchen vom 27. August 2008 zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsver-fahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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