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Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Beru-fung ¬gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. August 2009 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die behauptete Abweichung des angegriffenen Urteils von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in dem Beschluss vom 30. Juli 2009 – 5 A 982/07.A – besteht nicht. Eine Divergenz setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht in einer für seine Entscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage eine Position eingenommen hat, die von derjenigen abweicht, die ein in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genanntes Divergenzgericht einer seiner Entscheidungen tragend zugrunde gelegt hat. Daran fehlt es. Das Verwaltungsgericht hat sich im Gegenteil ausdrücklich den in der von der Klägerin genannten Entscheidung entwickelten Rechts- und Tatsachengrundsätzen angeschlossen.
4Die Klägerin kann auch nicht mit ihrem Angriff durchdringen, das Verwaltungsgericht weiche von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ab, indem es "trotz des offen zutage liegenden Sachverhalts ... in Frage stellt", dass ihre Entscheidung für eine Konversion zum Christentum aus religiöser Überzeugung erfolgt sei. Damit wirft sie dem Verwaltungsgericht eine fehlerhafte Würdigung der Tatsachen und eine unrichtige Anwendung der in der genannten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtsgrundsätze in ihrem Fall vor. Die Divergenzrüge kann aber grundsätzlich nicht mit einem Angriff gegen eine Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall begründet werden.
5Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1991 - 5 B 68.91 -, Buchholz 310 § 132 Nr. 302 = juris .
6Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylVfG.
7Dieser Beschluss ist unanfechtbar.