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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 2103/08

Datum:
02.12.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 A 2103/08
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1202.13A2103.08.00
 
Leitsätze:

Die Berufung auf eine bestehende ausländische Arzneimittelzulassung führt nicht zur Eröffnung eines neuen oder zusätzlichen Verfahrens, für das ein eigenständiges Mängelbeseitigungsverfahren durchzuführen wäre.

Die Berufung auf eine arzneimittelrechtliche Zulassung in einem ausländischen Referenzstaat ist nicht schon deshalb ausgeschlos¬sen, weil diese zeitlich vorgehend erteilt worden ist und im nationalen Antragsverfahren auch Dokumente neueren Datums vorgelegt worden sind, die daher nicht Gegenstand der ausländischen Zulassungsent¬scheidung gewesen sein können.

Eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit im Sinne von § 105 Abs. 4c AMG liegt nur vor, wenn diese zu schwerwiegenden Folgen führen kann. Das ist dann der Fall, wenn die von der Arzneimittelzulassung ausgehenden Folgen den Tod oder erhebliche körperliche Schä¬den bewirken können oder eine stationäre Behandlung erforderlich machen.

Die Darle¬gungslast und damit auch die materielle Beweislast für das Vorliegen einer solchen Ge¬fahr für die öffentliche Gesundheit trägt das BfArM.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das ange-fochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. Mai 2008 geändert.

Die Beklagte wird verpflichtet, über die Verlänge-rung der Zulassung für das Fertigarzneimittel Q. für die beantragten Anwendungsge¬biete „Schwellungen und Entzündungen als Fol¬gen von Traumen, Thrombophlebitis und akti¬vierte Arthrosen“ unter Beachtung der Rechts¬auffas¬sung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Kosten des Verfahrens trägt in beiden Rechtszügen die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Voll¬streckung durch Sicher¬heitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreck¬baren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstre¬ckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu voll¬streckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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