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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
2Die Beschwerde, über die gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 2. Halbsatz RVG die Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg.
3Sie ist unzulässig, weil der Beschwerdewert von 200,- € gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG nicht erreicht wird. Aufgrund der in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. Juni 2008 - 26 K 555/07 - getroffenen Kostenentscheidung, wonach der Beklagte 3,5/10 der Kosten des Verfahrens zu tragen hat, errechnet sich bei dem im Beschluss vom 19. Juni 2009 festgesetzten Gegenstandswert in Höhe von 1.312,38 € ein Erstattungsbetrag in Höhe von 117,66 €. Dieser Betrag würde sich bei Zugrundelegung des mit der Beschwerde geltend gemachten Gegenstandswerts in Höhe von 3.093,88 € auf 234,28 € erhöhen. Die Differenz - und damit der Wert des Beschwerdegegenstandes - beträgt danach nur 116,62 €.
4Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 9 RVG.
5Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.