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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 E 759/10

Datum:
06.09.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 E 759/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0906.12E759.10.00
 
Tenor:

Auf die zulässige und begründete Beschwerde wird der angefochtene Beschluss geändert.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren

– 22 L 170/10 – wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG auf 236,25 Euro bis zur Abgabe der Teilhauptsacheerledigungserklärung (14. April 2010) und für die Zeit danach auf 231,74 Euro festgesetzt. Dabei legt der Senat der Streitwertbemessung unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 des Streitwertkataloges 2004 für die Verwaltungsgerichtsbar-keit (DVBl. 2004, 1525) ein Viertel der streitigen Beträge (Festsetzungsbescheid vom 14. Januar 2010: August 2009 120,00 Euro, September 2009 bis Juli 2010 jeweils 75,00 Euro, insgesamt 945,00 Euro, ein Viertel hiervon ergibt 236,25 Euro; nach der Redu-zierung des Festsetzungsbescheides für den Monat August 2009 auf 101,96 Euro verbleiben insgesamt 926,96 Euro, ein Viertel hiervon ergibt 231,74 Euro) zugrunde, weil dies dem in der Sache begehrten Vollstreckungsschutz angemessen Rechnung trägt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

 
 

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