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Die Beschwerde wird auf Kosten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin verworfen.
G r ü n d e ;
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Sie ist bereits unzulässig, weil dem die Beschwerde in eigenem Namen ("ich") führenden Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beschwerdebefugnis fehlt. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO betrifft den Umfang der Kostenerstattung und ist deshalb Bestandteil des Kostenerstattungsverfahrens.
4Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. November 2002
5– 4 C 5.01 –, NVwZ-RR 2003, 246.
6In diesem Verfahren kommt dem Prozessbevollmächtigten eine Rechtsstellung als Verfahrensbeteiligter nicht zu, so dass er durch eine Entscheidung auch nicht beschwert sein kann. Eine dem § 33 Abs. 2 Satz 2 1 RVG entsprechende Regelung ist für die vom Gericht zu treffende Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nicht vorgesehen.
7Die Beschwerde ist im Übrigen auch nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen setzt sich mit den überzeugenden und detaillierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass es vorliegend von vornherein an einem Vorverfahren im Sinne von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO fehlt, in keiner Weise substantiiert auseinander.
8Der Kostenauspruch beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
9Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.