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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 E 436/10

Datum:
07.06.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 E 436/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0607.12E436.10.00
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das erstinstanzliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf 6.795,00 Euro festgesetzt.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

 
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