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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 E 1454/09

Datum:
01.03.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 E 1454/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0301.12E1454.09.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 1 M 8/07
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Münster wird verpflichtet, die im Verfahren 1 M 8/07 vom Vollstreckungsschuldner an die Vollstreckungsgläubiger zu erstattenden Kosten unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Eini¬gungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV RVG in Höhe von 526,00 Euro erneut festzusetzen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 
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