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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 E 1411/10

Datum:
15.12.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 E 1411/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1215.12E1411.10.00
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 43.920, Euro festgesetzt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

 
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