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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 B 950/10

Datum:
02.09.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 B 950/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0902.12B950.10.00
 
Tenor:

Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. T. M. , N. , bewilligt, soweit sie mit der Beschwerde hilfsweise die Bewilligung einer stationären Hilfe für einen kür-zeren Zeitraum als bis zum 6. September 2011 begehrt. Im Übrigen wird der Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt.

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antragsgegner wird unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen verpflichtet, der Antrag-stellerin ab dem 14. Mai 2010 bis zum 31. Dezember 2010 Hilfe für junge Volljährige nach § 41 Abs.1 und 2 i.V.m. § 34 SGB X durch Übernahme der Kosten für die stationäre Unterbringung und Betreuung in der Einrichtung K. , P. zu be-willigen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ganz, die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner und die An-tragstellerin je zu ½. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

 
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