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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 B 841/10

Datum:
14.09.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 B 841/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0914.12B841.10.00
 
Tenor:

Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Erwägungen der erstinstanzlichen Entscheidung zum mangelnden Anordnungsgrund, denen der Antragsteller im entscheidenden Punkt nichts Maßgebliches entgegen zu setzen vermocht hat, zurück gewiesen. Wenn das Verwaltungsgericht die Einrichtung eines eigenen Zimmers für den Antragsteller schon in der derzeit von ihm und seiner Mutter bewohnten 2-Zimmer-Wohnung, für die der Antragsgegner mit Bescheid vom 9. August 2010 weiter die Übernahme der Miet- und Nebenkosten bewilligt hat, ohne Weiteres als realisierbar ansieht, bedeutet das nicht, dass die Mutter als Betreuungsperson übersehen wird. Es ist ihr zuzumuten, dass sie zur Nächtigung eine Schlafcouch oder ein Schrankbett im Wohnzimmer benutzt, das im Übrigen tagsüber als zentraler Wohnraum für das gemeinsame Leben des Antragstellers mit seiner Mutter weiter zur Verfügung stünde. Es ist nicht ersichtlich, dass sich aus § 35 a SGB VIII im Falle der Beschulung eines seelisch Behinderten am Wohnort seiner Eltern ein Anspruch auf eine Verbesserung auch der privaten Wohnsituation im Hinblick auf seine Persönlichkeitsentwicklung herleiten ließe.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (§§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO).

 
 

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