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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 B 516/10

Datum:
17.05.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 B 516/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0517.12B516.10.00
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin im Bewilligungszeitraum Wintersemester 2009/2010 bis Sommersemester 2010 ab dem 1. Dezember 2009 vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren Ausbil-dungsförderung in gesetzlicher Höhe für den Studiengang Master of Education LA Gymnasium/Gesamtschule mit den Fächern Anglistik und Pädagogik zu gewähren.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten beider Rechtszüge zu 5/6, die Antragstellerin zu 1/6. Die Verfahren sind gerichtskostenfrei.

 
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