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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 B 1655/09

Datum:
20.01.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 B 1655/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0120.12B1655.09.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 L 1197/09
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 2. Halbschuljahr 2009/2010 vorläufig – längstens bis zum Ende des 2. Halbschuljahres 2009/2010 – Eingliederungshilfe in Form der Übernahme des Schulgeldes für die -Schule, , sowie der Kosten für die Unterbringung und Betreuung im

-Internat, , zu gewähren.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.

 
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