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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
2Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren kann, kann nicht entsprochen werden. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 8. September 2010 bietet aus den folgenden Gründen nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.
3Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
4Der Antragsteller kann den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht verlangen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft zu machen vermocht, ist nicht zu beanstanden. Der Antragsteller, der bereits einen ersten und einen zweiten - jeweils mit Mitteln der Aufstiegsausbildungsförderung unterstützen - Prüfungsversuch erfolglos absolviert hat - kann die Förderung in Form eines Maßnahmebeitrags für die Prüfungsgebühren im Sinne der §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG für die nunmehr zweite Wiederholungsprüfung (Meisterprüfung für Installateur und Heizungsbauer-Handwerk in den Teilen I und II) am 29. September 2010 nicht verlangen. Einer nochmaligen Förderung steht - wie der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen haben - der Rechtsgedanke der Vorschriften des § 7 Abs. 5 und Abs. 7 AFBG entgegen, wonach die Wiederholung einer gesamten Maßnahme und die Wiederholung von Maßnahmeabschnitten nur einmal gefördert werden kann, und dies auch nur dann, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen, § 7 Abs. 5 Nr. 1 AFBG. Mit Blick auf den auch in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG zu Tage tretenden inneren systematischen Zusammenhang zwischen dem Fortbildungslehrgang, für den insgesamt oder abschnittsweise die Gebühren nur ein weiteres Mal übernommen werde können, und der abschließenden Prüfung als Ziel gerade der Fortbildungsmaßnahme, kommt jedenfalls eine für den Antragsteller günstigere Förderung der Prüfungsgebühren nicht in Betracht.
5Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
6Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.