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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 B 1190/10

Datum:
05.10.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 B 1190/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1005.12B1190.10.00
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 4. Oktober 2010 vorläufig Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII in Form einer außerschulischen Förderung wegen drohender seelischer Erkrankung zu gewähren. Für den vorausgegangenen Zeitraum wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Die erstinstanzlichen Kosten des gerichtskosten-freien Verfahrens trägt der Antragsteller. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte.

 
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