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Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
G r ü n d e :
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
3Das Zulassungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
4Der Kläger wendet sich ohne Erfolg gegen die entscheidungstragende Begründung des Verwaltungsgerichts, er habe nicht dargelegt, dass er im Bewilligungszeitraum nicht über ausbildungsförderungsrechtlich anrechenbares Einkommen oder verwertbares Vermögen im Sinne der §§ 26ff. BAföG - hier insbesondere über Rechte aus der Beteiligung an einer Immobiliengesellschaft des bürgerlichen Rechts - verfügt hat. Der Kläger dringt mit seiner Rüge nicht durch, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt fehlerhaft gewürdigt, indem es nicht von dem Nachweis eines Nießbrauchrechts seiner Mutter an den zum Vermögen der mit Vertrag vom 22. Dezember 2006 gegründeten Immobiliengesellschaft bürgerlichen Rechts gehörenden Grundstücken auf das Fehlen jeglicher Rechte und Forderungen aus der Immobiliengesellschaft geschlossen habe. Dieser vom Kläger gewünschte Schluss ist nämlich gerade vor dem Hintergrund der Argumentation des Verwaltungsgerichts, die Erträge aus diesen Grundstücken hätten bereits nicht Gegenstand der Einnahmen-Überschuss-Rechnung der Immobiliengesellschaft sein können, weil sie wegen des Nießbrauchrechts unmittelbar der Mutter des Klägers und gerade nicht der Immobiliengesellschaft zustanden, weder eindeutig noch zwingend. Mit dieser Argumentation hat der Kläger sich jedoch nicht ansatzweise auseinandergesetzt. Dasselbe gilt für die vom Verwaltungsgericht daraus gezogene Folgerung, die Einnahmen der Immobiliengesellschaft des bürgerlichen Rechts könnten daher nur aus den Erträgen weiterer Immobilien stammen. Der Kläger hat auch in der Zulassungsschrift nicht erläutert, wie sich die Einnahmen der Immobiliengesellschaft aus dem Jahr 2007 im Einzelnen zusammengesetzt haben, oder auch nur behauptet, dass es sich bei den mit dem notariellen Vertrag vom 22. Dezember 2006 übertragenen Grundstücken um die einzigen von der Immobiliengesellschaft verwalteten Grundstücke handelte.
5Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie im betreffenden Berufungsverfahren eine klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat.
6Die vom Kläger sinngemäß aufgeworfene Frage, ob der Verwertung von mit einem Nießbrauch belasteten, im Wege der vorweggenommen Erbauseinandersetzung auf eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts übertragenen Grundstücken wirtschaftliche Hindernisse entgegenstehen und sie deshalb zur Vermeidung einer unbilligen Härte gemäß § 29 Abs. 3 BAföG anrechnungsfrei bleiben müssten, stellt sich hier nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung nämlich gerade nicht auf die wirtschaftliche Verwertbarkeit der nießbrauchbelasteten Grundstücke, sondern - wie oben dargelegt - auf Zweifel gestützt, dass der Kläger über sonstiges Vermögen aus seiner Beteiligung an der Immobiliengesellschaft verfügte.
7Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
8Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).