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Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
3Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die – selbständig tragende – Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausginge, dass er anlässlich der Ausstellung seines ersten russischen Inlandspasses mit russischen Nationalitätseintrag noch kein ihm zurechenbares Gegenbekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben habe, sei ein solches später erfolgt, weil der Kläger die seit 1992 bestehende Möglichkeit, die Eintragung der Nationalität im Inlandspass wesentlich leichter zu ändern, nicht – auch nicht nach der Änderung des Nationalitätseintrages seiner Mutter im März 1997 – genutzt habe.
4Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass in den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion bereits seit Mitte 1992 die Eintragung der Nationalität wesentlich leichter als früher geändert werden konnte.
5Vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 8. April 2010 – 12 A 2784/07 – und – 12 A 1852/06 –, m.w.N.
6Konkrete und durchgreifende Gründe, die hier der Änderung des Nationalitätseintrags ab 1992, insbesondere ab März 1997 nach der Änderung des Nationalitätseintrags seiner Mutter, entgegengestanden haben, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die vom Kläger angeführte Zwangslage – unterstellt sie hat bestanden und nach dem Umzug nach X. auch noch fortbestanden –, die eine Verschleierung der deutschen Nationalität gerechtfertigt haben soll, hat spätestens mit dem erfolgreichen Bemühen seiner Mutter um Änderung des Nationalitätseintrags erkennbar ihr Ende gefunden.
7Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
8Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).