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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 2778/09

Datum:
30.09.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 2778/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0930.12A2778.09.00
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seines Leistungsbescheides vom 15. April 2008 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 22. Juni 2009 verpflichtet, dem Kläger für das Kindergartenjahr 2008/2009 weitere Landesmittel in Höhe von 196.334,38 Euro zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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