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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 2777/09

Datum:
30.09.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 2777/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0930.12A2777.09.00
 
Normen:
§§ 18 Abs. 2, 19 Abs. 3, 21 Abs. 1 u.6 KiBiz, § 2 DVO KiBiz
Leitsätze:

Wird im Rahmen der Jugendhilfeplanung durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe entschieden, dass für Schulkinder in den Tageseinrichtungen die Gruppenform III mit einer Betreuungszeit von 45 Wochenstunden (IIIc) angeboten wird, ist das Land bei der Gewährung des Landeszuschusses nach § 21 Abs. 1 des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) an diese Entscheidung gebunden.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seines Leistungsbescheides vom 14. April 2009 verpflichtet, dem Kläger für das Kindergartenjahr 2009/2010 weitere Landesmittel in Höhe von 105.998,14 Euro zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskosten-freien Verfahrens beider Instanzen.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentschei-dung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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