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Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 15.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
3Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu – allenfalls sinngemäß geltend gemachten – ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, die Klage sei aufgrund der Versäumung der Widerspruchsfrist und – auch bei Auslegung des am 3. November 2006 bei der Beklagten eingegangenen Schreibens der Klägerin als Widerspruchsschreiben – in Ermangelung durchgreifender Wiedereinsetzungsgründe unzulässig.
4Der Begründung des Verwaltungsgerichts, warum die Klägerin nicht ohne Verschulden gehindert gewesen ist, die Widerspruchsfrist einzuhalten, wird in der Zulassungsbegründung lediglich die Darlegung entgegengesetzt,
5"Die Klägerin erklärte mit diesem Satz eindeutig ihren Willen, dass die Bearbeitung des Antrags auf jeden Fall fortgesetzt werden soll und beschreibt auch in dem zitierten Schreiben (Blatt 96 der Verwaltungsakte) die Gründe für die Verhinderung und die Situation vor dem Versand des Schreibens",
6ohne sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts und der darin erörterten Möglichkeit der fristwahrenden Widerspruchseinlegung unabhängig von noch nachzureichenden Dokumenten auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen.
7Entsprechendes gilt für die Bezugnahme auf das am 6. November 2006 bei der Beklagten eingegangene Schreiben, die sich in der Beschreibung erschöpft,
8"Auch in diesem Schreiben (Eingang 06.11.2006, Blatt 99 der Verwaltungsakte) entschuldigt sich die Klägerin für die nicht rechtzeitige Übersendung und verweist darauf, dass sie alles mögliche dafür getan hat und beschreibt die Umstände und Hindernisse. Auch in diesem Schreiben ist der Wille zur fortgesetzten Bearbeitung ihres Antrags deutlich ersichtlich",
9ohne konkrete Hinderungsgründe zu bezeichnen, die einer vorsorglichen Widerspruchseinlegung, die sich gerade mit Blick auf die erkennbaren Verzögerungen bei den zu beschaffenden Dokumenten aufdrängte, entgegengestanden hätten. Aus den in Bezug genommenen Schreiben sind derartige Hinderungsgründe zudem nicht zu entnehmen.
10Der Hinweis auf fehlende Rechtskenntnisse geht fehl, weil der Klägerin schon aufgrund der Rechtsbehelfsbelehrung des Ablehnungsbescheides bekannt war, welche Frist eingehalten werden musste, so dass entsprechende Vorsorge getroffen werden konnte. Dass die Klägerin nicht in der Lage gewesen ist, diese Rechtsbehelfsbelehrung zu verstehen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
11Auf die Frage der Begründetheit der Klage und die diesbezüglichen Ausführungen im Zulassungsantrag kommt es dementsprechend nicht mehr an.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
13Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).