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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 1059/10

Datum:
28.06.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 1059/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0628.12A1059.10.00
 
Tenor:

Der sinngemäß gestellte Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für ein beabsichtigtes Verfahren auf Zulassung ihrer Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. März 2010 wird abgelehnt.

Gerichtsgebühren werden für das Prozesskostenhilfeverfahren nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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