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Oberverwaltungsgericht NRW, 11 B 563/10

Datum:
06.05.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 B 563/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0506.11B563.10.00
 
Tenor:

Die Beschwerde wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen: Ziffer 1. des angefochtenen Beschlusses wird klarstellend dahingehend ergänzt, dass die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 2460/10 (VG Köln) gegen die Ziffer 2. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. April 2010 angeordnet wird.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird - für die erste Instanz unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts - für beide Rechtszüge auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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